Kinderreisepass
Für Auslandsreisen mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr genügt in der Regel ein Kinderreisepass (ab dem Alter von 12 Jahren muss ein regulärer Reisepass beantragt werden). Der Kinderreisepass ist 6 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist höchstens bis zum vollendeten 12. Lebensjahr möglich. Dieser ist ein maschinenlesbares Passdokument mit Foto, das z.B. für Aufenthalte in der Türkei und Reisen in viele andere Länder problemlos anerkannt wird. Vor einer Auslandsreise sollten Sie sich dennoch bei einer Auslandsvertretung Ihres Ziellandes (ggf. auch der Transitländer) erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kinderreisepass (bzw. der alte Kinderausweis, der aus deutscher Sicht bis zum Ablauf des darin ausgewiesenen Datums gültig ist) anerkannt wird. Unverbindlich Auskunft hierzu erhalten Sie auch im entsprechenden Länderbereich in der Rubrik Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amts:
http://www.diplo.de
Auf Wunsch des Sorgeberechtigten kann auch für Kleinkinder und Jugendliche bereits ein Europapass als vollwertiger Reisepass für alle Länder ausgestellt werden.
Falls die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines Kindes keinen gemeinsamen Namen führen, so muss vor erstmaliger Ausstellung eines Kinderreisepasses eine beglaubigte Namenserklärung für das Kind abgegeben und dem Standesamt I in Berlin übermittelt werden, das eine Bescheinigung über die neue Namensführung ausstellt. Erst nach Eingang dieser Bescheinigung kann der Kinderreisepass ausgestellt werden. Eine Namenserklärung ist u.U. nicht erforderlich, wenn für ein früher geborenes Geschwisterkind bereits eine Namenserklärung abgegeben worden ist.
Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses werden mindestens folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefülltes und von allen Sorgeberechtigten unterschriebenes Antragsformular,
- bisheriger Kinderausweis/-reisepass (falls vorhanden),
- internationale Geburtsurkunde (in der Türkei: Formül A),
- ggf. Heiratsurkunde der Eltern (in der Türkei: Formül B),
- Ausweise/Pässe beider Elternteile,
- Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils und dessen gültige türkische Aufenthaltserlaubnis (ikametgah tezkeresi),
- 2 biometrietaugliche Passfotos,
- Abmeldebescheinigung der letzten innerdeutschen Meldebehörde (falls zutreffend),
- 26,-- Euro Gebühr
Da Kinder ihre deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel von mindestens einem deutschen Elternteil ableiten, muss festgestellt werden, ob der jeweilige deutsche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsch war. Das Generalkonsulat muss sich daher u.a. davon überzeugen, dass seit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch Geburt, Einbürgerung oder Erklärung) des deutschen Elternteils kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist es z.B. erforderlich, dass Eltern, für die ein türkisches Personenstandsregister geführt wurde oder wird und die somit in der Regel über keine Aufenthaltserlaubnis als Ausländer für die Türkei verfügen, einen vollständigen und kommentierten Auszug aus dem Personenstandsregister (aciklamali nüfus kayit örnegi) und eine Meldebescheinigung des Muhtar (Dorf- bzw. Stadtteilvorstehers) vorlegen.
In Einzelfällen muss u.U. ein Staatsangehörigkeitsausweis der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit vorgelegt werden.
Kinderreisepässe müssen von beiden sorgeberechtigten Elternteilen beantragt werden. Der Elternteil, der nicht persönlich vorsprechen kann, muss eine notarielle Einverständniserklärung abgeben. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dies nachzuweisen (gerichtliche Sorgerechtsentscheidung, Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung und ggf. Anerkennungsbescheinigung einer deutschen Justizbehörde oder Sterbeurkunde eines Elternteils). Entscheidungen türkischer Gerichte müssen zusätzlich zum Rechtskraftvermerk mit einer Apostille und einer beglaubigten Übersetzung versehen sein.
Sind die Eltern eines Kindes, für das ein Pass beantragt werden soll, nicht verheiratet und ist nur der Vater des Kindes deutsch, so muss vor erstmaliger Ausstellung des Passes geprüft werden, ob die Vaterschaft nach deutschem Recht feststeht und das Kind somit deutsch ist. In der Regel ist es erforderlich, die Vaterschaftsanerkennung des Vaters und Zustimmungserklärung der Kindesmutter beim Generalkonsulat beurkunden zu lassen. Erst danach kann ein deutscher Kinderreisepass ausgestellt werden.