Reisepass (Europapass) / Vorläufiger Reisepass
Der normale Reisepass (sog. Europapass; mit bordeauxrotem Einband) ist 10 Jahre gültig (für Personen ab 24 Jahren; für jüngere Personen beträgt die Gültigkeit 6 Jahre). Er kann nach Ablauf der Gültigkeit nicht verlängert werden, sondern muss stets neu beantragt und ausgestellt werden. Der neue Pass wird bei der Bundesdruckerei Berlin hergestellt. Durch die damit verbundenen Postlauf- und Produktionszeiten ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen zu rechnen. Berücksichtigen Sie dies bitte bei Ihren Planungen für die Passbeantragung. Gegen einen Aufpreis von 32 Euro kann ein sogenannter Expresspass beantragt werden, der in der Regel nach 10 Tagen abholbereit ist. Für Personen, die viel reisen, wird auch ein Pass mit 48 statt normalerweise 32 Seiten angeboten. Der Aufpreis dafür beträgt 22 Euro. Bitte weisen Sie bei Beantragung darauf hin, wenn Sie diesen dickeren Pass beantragen möchten.
Da mittlerweile bei allen Passinhabern, die älter als 6 Jahre alt sind, die Fingerabdrücke eingescannt werden, ist die persönliche Vorsprache beim Generalkonsulat erforderlich.
Bei Beantragung eines Reisepasses sind mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,
- bisheriger deutscher Reisepass, Kinderausweis/Kinderreisepass oder
- Personalausweis,
- Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem
deutschen Familienbuch der Eltern, - 2 biometrietaugliche Passfotos,
- Gebühr in Euro (58,50 Euro für Antragsteller bis zur Vollendung des
24. Lebensjahr, 80 Euro für Antragsteller ab 24 Jahren), - Gültige türkische Aufenthaltserlaubnis (ikametgah tezkeresi) als Nachweis Ihres
Wohnsitzes im Amtsbezirk des Generalkonsulats und Ihrer Behandlung als
Ausländer durch türkische Behörden, - Amtliche Abmeldebestätigung Ihres letzten innerdeutschen Wohnsitzes,
- Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
oder Einbürgerung (falls zutreffend).
Nach dem Passgesetz ist der Antragsteller verpflichtet, der Passbehörde sämtliche Nachweise vorzulegen, die zur Feststellung seiner Identität und deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Passausstellung erforderlich sind. Das Generalkonsulat als Passbehörde muss sich daher u.a. davon überzeugen, dass seit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch Geburt, Einbürgerung oder Erklärung) kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist es z.B. erforderlich, dass Antragsteller, für die ein türkisches Personenstandsregister geführt wurde oder wird und die somit in der Regel über keine Aufenthaltserlaubnis als Ausländer für die Türkei verfügen, einen vollständigen und kommentierten Auszug aus dem Personenstandsregister (aciklamalı nüfus kayit örneği) und eine Meldebescheinigung des Muhtar (Dorf- bzw. Stadtteilvorstehers) vorlegen.
In Einzelfällen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen Verlusttatbestand des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen oder wenn ein deutscher Pass erstmalig als Jugendlicher oder Erwachsener beantragt wird, muss u.U. ein Staatsangehörigkeitsausweis der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit vorgelegt werden.
Passanträge für Minderjährige müssen von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gestellt werden. Der Elternteil, der nicht persönlich vorsprechen kann, muss eine notarielle Einverständniserklärung abgeben. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dies nachzuweisen (gerichtliche Sorgerechtsentscheidung, Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung und ggf. Anerkennungsbescheinigung einer deutschen Justizbehörde oder Sterbeurkunde eines Elternteils). Entscheidungen türkischer Gerichte müssen zusätzlich zum Rechtskraftvermerk mit einer Apostille der zuständigen Justizkommission (adalet komisyonu) und einer beglaubigten Übersetzung versehen sein.
Falls Sie Ihren deutschen Reisepass auf einen neuen Familiennamen beantragen möchten (z.B. nach erfolgter Eheschließung in der Türkei), so muss vor Ausstellung des Passes in der Regel eine beglaubigte Erklärung zur Namensführung abgegeben und dem Standesamt I in Berlin übermittelt werden, das eine Bescheinigung über die neue Namensführung ausstellt. Erst nach Eingang dieser Bescheinigung kann der Reisepass mit dem neuen Namen bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben werden. Erklärungen zur Namensführung in der Ehe müssen von beiden Ehegatten abgegeben werden müssen. Es reicht also nicht aus, dass der deutsche Ehepartner, der seinen Namen ändern möchte, dies gegenüber deutschen Behörden erklärt. Die für eine Namenserklärung benötigten Unterlagen und das genaue Verfahren erfragen Sie bitte telefonisch beim Generalkonsulat unter 0212/33 46 160 oder -161, da auch diese Unterlagen individuell vom Einzelfall abhängen.
Vorläufiger Reisepass
Sollte es einmal vorkommen, dass Sie kurzfristig verreisen müssen, bevor der Reisepass von der Bundesdruckerei hergestellt werden kann, kann Ihnen das Generalkonsulat innerhalb weniger Tage einen vorläufigen, grundsätzlich auf 1 Jahr befristeten Reisepass ausstellen, der beim Generalkonsulat hergestellt wird. Auch dieser Pass ist seit Ende 2005 maschinenlesbar. Grundsätzlich werden für einen vorläufigen Reisepass die gleichen Unterlagen benötigt wie für den Europapass. Es ergibt sich lediglich eine andere Gebühr. Der im Ausland ausgestellte vorläufige Reisepass kostet 39,-- Euro. Falls ausnahmsweise ein vorläufiger Reisepass mit Ermächtigung einer anderen Passbehörde ausgestellt wird, so kostet der Pass 65,-- Euro zuzüglich Auslagen für Telefon- oder Faxgebühren. Dieser vorläufige Reisepass ist nicht ausreichend, um ohne Visum in die USA zu reisen.