Mit dem Auto in der Türkei - Merkblatt
Mit dem Auto oder Motorrad in der Türkei
1. Allgemeines
Mangelnde Verkehrsdisziplin in der Türkei und fehlende Erfahrung deutscher Verkehrsteilnehmer im türkischen Straßenverkehr führen immer wieder zu Verkehrsunfällen. Stellen Sie sich darauf ein, dass Kurven geschnitten werden, man Sie rechts überholt, Ampeln und Verkehrszeichen nicht immer beachtet werden etc. Sie sollten daher besonders in den ländlichen Gebieten sehr vorsichtig und möglichst nicht nach Einbruch der Dunkelheit fahren.
a) Als Höchstgeschwindigkeiten sind vorgeschrieben:
| Art des Pkw's | in geschlossener Ortschaften | außerhalb | auf Autobahnen |
|---|---|---|---|
| Pkw | 50 km/h | 90 km/h | 120 km/h |
| Pkw m. Anh | 50 km/h | 90 km/h | 120 km/h |
| Motorrad | 50 km/h | 90 km/h | 80 km/h |
| Autobus | 50 km/h | 90 km/h | 100 km/h |
Für Auto- und Motorradfahrer gilt eine 0,5 Promille-Grenze. Sollten Sie, auch unverschuldet, an einem Unfall beteiligt sein, wirkt sich der nachgewiesene Alkoholgehalt im Blut auch unterhalb der 0,5 Promille-Grenze nachteilig aus. Fahren Sie NIE unter Alkoholeinfluss!
Immer mitzuführen sind der Pass, ggf. Aufenthaltserlaubnis, Führerschein, Kraftfahrzeugschein und die grüne Versicherungskarte. Bitte beachten Sie, dass die grüne Versicherungskarte nur im europäischen Teil der Türkei anerkannt wird. Beabsichtigen Sie mit dem Fahrzeug auch den asiatischen Teil zu bereisen, können Sie an der Grenze beim Touringclub eine Kfz-Haftpflichtversicherung (30-90 Tage) abschließen.
b) Bei einem schweren, von Ihnen verursachten Unfall müssen Sie mit Festnahme und Polizeigewahrsam in einem türkischen Gefängnis rechnen. Schon bei geringem Verschulden werden in der Regel der Reisepass und die Fahrzeugpapiere zunächst von der Polizei oder später vom Gericht beschlagnahmt. Oft sind sie nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts und bei Stellung von Kaution zurückzuerlangen.
c) Möchten Sie mit einem Fahrzeug einreisen, das nicht auf Ihren eigenen Namen zugelassen ist, so müssen Sie sich vom Besitzer beim ADAC eine Vollmacht erteilen lassen. Da diese seit 2006 auch in türkisch vom ADAC erstellt wird, entfällt die Beglaubigung durch das türkische Generalkonsulat. Für Nichtmitglieder ist dieser Service gebührenpflichtig.
2a. Einreiseformalitäten
Beim Grenzübertritt in die Türkei ist darauf zu achten, dass Ihr Reisepass mit dem türkischen Einreisestempel und einem Vermerk über das mitgeführte Kraftfahrzeug versehen wird. Achten Sie bitte sorgfältig auf Ihren Pass. Merken Sie sich Ort und Tag des Grenzübertritts. Im Falle des Verlustes von Pass oder Kfz ist mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausreise zu rechnen. Aufgrund der Zollkontrolle ist es nur mit großen Schwierigkeiten möglich, die Türkei ohne das zur Einreise benutzte Grenzdokument zu verlassen. Grundsätzlich können Fahrzeuge max. 90 Tage, auf Antrag auch im Ausnahmefall bis zu 180 Tage vorübergehend eingeführt werden. Benennen Sie auf jeden Fall einen großzügigen Zeitraum und fragen Sie nach, bis wann Sie das Fahrzeug spätestens wieder ausgeführt haben müssen. Laut Auskunft des Zolls wird beim Passeintrag auch der Tag der spätesten Ausfuhr vermerkt. Sollten Sie das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeführt haben, drohen empfindliche Zollabgaben (oft höher als der Wert des Fahrzeugs) und ein Strafverfahren. Eine Verlängerung der Ausfuhrfrist nach Einreise ist vor Ablauf möglich, jedoch nur bis zu insgesamt 180 Tagen.
2b. Ausreise ohne Kraftfahrzeug
Sollten Sie zwischenzeitlich ohne Kraftfahrzeug ausreisen wollen, muss das Fahrzeug beim Zoll gegen Gebühr abgestellt werden und die entsprechende Eintragung in Ihrem Reisepass gelöscht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie dem Zoll gegenüber angeben müssen, wie lange das Fahrzeug beim Zoll bleiben soll.
Das Kraftfahrzeug kann bis zu 90 Tage beim Zoll abgestellt werden. Sollten Sie das Kraftfahrzeug innerhalb dieser Frist nicht abholen, fällt das Kraftfahrzeug automatisch dem Zoll zur Versteigerung zu. Innerhalb dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, in Ausnahmefällen (Unfall, Krankheit) die Frist zu verlängern. Diese Verlängerung wird individuell, je nach Sachlage vom Zoll festgelegt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss das Kraftfahrzeug beim Zoll abgeholt werden, da es ansonsten automatisch dem Zoll zur Versteigerung zufällt. Zusätzlich entstehen Strafzahlungen (Steuerstrafe und doppelter Einfuhrzoll).
Bei der Abgabe des Kraftfahrzeugs müssen Sie einen Vertrag mit dem Zoll abschliessen. Achten Sie unbedingt darauf, dass im Vertrag die Abstelldauer richtig eingetragen ist. Das Einstellen des Kraftfahrzeugs muss mit dem ausdrücklichen Vermerk „zur Wieder-Einfuhr“ (=yeniden ithal için) erfolgen, nicht „zur Ausfuhr“ (= çıkış için).
Beachten Sie, dass der Schriftverkehr mit dem Zollamt in türkischer Sprache zu erfolgen hat. Ggf. müssen Dokumente einem Übersetzer vorgelegt werden. Bestätigungen der Zollbehörde werden Ihnen zugefaxt. Die entsprechende Nummer ist unbedingt im Schreiben an das Zollamt anzugeben.
2c. Diebstahl des Kraftfahrzeugs
Im Fall des Diebstahls Ihres Kraftfahrzeuges müssen Sie folgende Dokumente beschaffen, damit das Kraftfahrzeug aus Ihrem Reisepass ausgetragen werden kann:
- Der Diebstahl ist der Polizei oder Jandarma anzuzeigen.
- Das ausgehändigte Diebstahlprotokoll muss dem zuständigen Staatsanwalt zur Gegenzeichnung vorgelegt werden
- Mit diesen Dokumenten sowie Ihrem Reisepass ist das Zollamt aufzusuchen, damit der Wagen aus dem Reisepass ausgetragen werden kann.
2d. Diebstahl des Reisepasses
Sollte der Reisepass, in dem das Kraftfahrzeug eingetragen wurde, abhanden gekommen sein, ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein vorläufiger Reisepass zu beantragen. Der vorläufige Reisepass ist zusammen mit der Verlustanzeige der Polizei bzw. Jandarma beim Zoll vorzulegen, damit das Kraftfahrzeug in den vorläufigen Reisepass nachgetragen werden kann. Der Zoll setzt sich hierzu mit der Grenzübergangstelle, an der Sie eingereist sind, in Verbindung.
3. Empfehlungen bei Verwicklung in einen Unfall
| Notfallnummern: | Feuerwehr: 110 | Arzt/Krankenwagen: 112 |
|---|---|---|
| Polizei: 155 | Militärpolizei/Jandarma: 156 |
a) Außerhalb der Großstädte muss der Transport von Verletzten möglicherweise in Privatfahrzeugen durchgeführt werden, da vor allem in ländlichen Gebieten Krankenwagen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. In den Großstädten sollte neben der Polizei gleich ein Krankenwagen gerufen werden, aber auch hier kann der Transport in eigener Regie, z.B. mit einem Taxi, evtl. erheblich schneller sein. Es kann vorkommen, dass bei Einlieferung des Verunglückten für die Begleichung der anfallenden Behandlungskosten gebürgt bzw. in Vorlage getreten werden muss.
b) Feststellung des Namens und der Anschrift des Unfallgegners, der Anschrift seiner Versicherungsgesellschaft und die Policen-Nummer sowie das polizeiliche Kennzeichen und eine Beschreibung des gegnerischen Fahrzeugs.
c) Feststellung von Zeugen und deren Anschrift.
d) Anfertigung einer Unfallskizze und - wenn möglich - Anfertigung von Fotos des eingetretenen Schadens und etwa vorhandener Bremsspuren.
e) Ist ein größerer Sachschaden entstanden, so ist der Kostenvoranschlag eines Sachverständigen oder einer türkischen Werkstatt oftmals von Nutzen.
f) Für eine polizeiliche Unfallaufnahme müssen die Fahrzeuge grundsätzlich in der Unfallstellung belassen werden. Dies gilt nicht bei Unfällen nur mit Blechschäden. Sie dürfen nur auf Anweisung eines Verkehrspolizisten zur Seite gefahren werden (blaue Uniform und weiße Mütze), nicht eines Beamten der Schutzpolizei (blaue Mütze). Im Zweifelsfall: Namen des Polizisten notieren!
g) Der Verkehrspolizist fertigt einen Rohbericht und stellt den Unfallhergang vor Ort fest.
Es wird ein Bericht gefertigt (den Beteiligten wird das Aktenzeichen mitgeteilt), der ca. zwei Arbeitstage später beim Verkehrsamt (Trafik Müdürlügü) abgeholt werden kann. Man kann - unter Vorlage eines gültigen Ausweises - eine kostenlose Kopie davon erhalten.
h) In der Regel wird noch am Unfallort eine Alkoholkontrolle durchgeführt. Sollten Sie sich hierzu weigern, wird eine Blutprobe im Krankenhaus abgenommen. Der Führerschein wird bei positivem Ergebnis in der Regel für 6 Monate eingezogen (sofort) und wird durch das türkische Außenministerium über die Botschaft Ankara an die ausstellende Behörde in Deutschland weitergeleitet (mit zum Teil erheblichen Verzögerungen).
Unterschreiben Sie kein polizeiliches Protokoll ohne Hinzuziehung eines vertrauenswürdigen Dolmetschers, wenn Ihnen der Inhalt nicht verständlich ist. Aus versicherungsrechtlichen und strafrechtlichen Gründen sollte grundsätzlich keine Erklärung über die Schuldfrage abgegeben werden, doch kann eine Beschreibung des Unfallhergangs nicht verweigert werden. Achten Sie darauf, dass Sie einen Durchdruck des Protokolls erhalten. Gewöhnlich wird bereits bei Aufnahme des Unfallprotokolls das beiderseitige Verschulden in Anteilen festgesetzt (1/8 bis 8/8).
Sollte man gegen die Feststellung der Schuldanteile Einwendungen haben, ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Hierzu sollte ein türkischer Rechtsanwalt herangezogen werden.
4. Unterstützungsmöglichkeiten seitens der deutschen Auslandsvertretungen
Abgesehen von der Betreuung bei Personenschäden muss die Hilfe der deutschen Auslandsvertretungen sich auf etwaige Vermittlung deutschsprachiger Rechtsanwälte und Unterstützung bei Ermittlung des türkischen Kraftfahrzeughalters oder seiner Versicherung, sofern das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt ist, beschränken. Die Vertretung kann keine Dolmetscher stellen, Verhandlungen mit türkischen Behörden führen oder Personen zur Beantwortung von Schreiben über die Anerkennung von Schadensersatzforderungen veranlassen. Das Ermittlungsverfahren ist bis zur Erhebung einer Anklage für die deutsche Auslandsvertretung nicht zugänglich.
Verlangen Sie jedoch im Falle der Festnahme unverzüglich die Unterrichtung einer der deutschen Auslandsvertretungen:
BOTSCHAFT ANKARA | GENERALKONSULAT ISTANBUL 34431 Gümüşsuyu-Istanbul |
|---|---|
GENERALKONSULAT IZMIR | KONSULAT ANTALYA |
5. Automobilclub
Der ADAC bietet nur im Rahmen seiner PlusMitgliedschaft Schutzbriefleistungen in der Türkei an, die sich in vielen Fällen als nützlich erwiesen haben. Nähere Informationen sollten direkt beim ADAC erfragt werden:
- Der ADAC unterhält in der Türkei eine Notrufstation, die täglich von 8.00 bis 18.00 Uhr unter folgenden Telefonnummern erreichbar ist:
0212/288 71- 90 oder -91
Außerhalb dieser Zeiten kann rund um die Uhr die ADAC-Notfallnummer in Deutschland kontaktiert werden: 0049-89-22 22 22
6. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Wenn die Schwierigkeit des Falles und/oder die Höhe des Schadens oder eine erkennbare Obstruktion des Unfallgegners einen Prozess erwarten lassen, sollte umgehend ein türkischer Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betraut werden.
Eine Liste deutschsprachiger Anwälte für den jeweiligen Amtsbezirk halten die deutschen Auslandsvertretungen bereit.
Über die Einzelheiten der Rechtsverfolgung informiert der Rechtsanwalt.
7. Verbleib totalbeschädigter Kraftfahrzeuge
Ist das eigene Kraftfahrzeug so beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit ist und die Kosten einer Reparatur den Wert übersteigen würden, so muss das Fahrzeug der nächsten Zollstelle oder Verwaltungsstelle der Monopolverwaltung übergeben werden. Dabei ist eine Verzichterklärung auf alle Ansprüche abzugeben. Es ist darauf zu achten, dass nach dem Unfall das Fahrzeug nicht ohne Aufsicht bleibt, damit keine Teile gestohlen werden oder das Fahrzeug völlig ausgeschlachtet wird. Der Besitzer des Fahrzeugs müsste sonst für die gestohlenen Teile obendrein Zoll zahlen oder Ersatz beschaffen.
Die zollamtliche Eintragung im Reisepass muss durch das zuständige Zollamt gelöscht werden, bevor die Ausreise aus der Türkei erfolgen kann.
Es ist zweckmäßig, die Kennzeichenschilder zu demontieren, damit eine ordnungsgemäße Abmeldung bei den deutschen Zulassungsbehörden erfolgen kann.
8. Rettungsflugversicherung
Wegen der im Lande nicht überall ausreichenden medizinischen Versorgung wird empfohlen, neben der Auslandskrankenversicherung, eine Rettungsflugversicherung abzuschließen, die bei schweren Unfallverletzungen den Transport in ein deutsches Krankenhaus sicherstellt.
9. Sonstiges
Deutsche Staatsangehörige, die in die Türkei einreisen, dürfen sich dort bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Wird diese Aufenthaltsdauer überschritten, ohne dass eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt wurde, sind bei der Ausreise hohe Geldstrafen zu bezahlen.
Bei der Einreise mit einem Fahrzeug muss ein deutscher Reisepass mitgeführt werden, in den das Fahrzeug eingetragen wird. Sollte ein längerer Aufenthalt des Fahrzeug-Besitzers vorgesehen sein, so sollte spätestens 15 Tage vor Ablauf der Frist von 90 Tagen eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Das Fahrzeug kann bis zu 180 Tage im Kalenderjahr in der Türkei verbleiben. Danach muss es aber auf jeden Fall ausgeführt werden.
Das bei der Einreise in den Reisepass eingetragene Fahrzeug muss bei der Ausreise entweder direkt ausgeführt werden oder es muss, falls z.B. eine kurzfristige Rückkehr nach Deutschland oder ein touristischer Besuch per Flugzeug in einem anderen Land vorgesehen ist, der das Fahrzeug betreffende Zollvermerk vom türkischen Zoll aus dem Pass ausgetragen und das Fahrzeug beim Zoll eingestellt werden (siehe Punkt 2b.).
Eine Ausreise aus der Türkei ohne das Fahrzeug mit einem Pass, in den das Fahrzeug eingetragen ist, kann nicht erfolgen.
Merken Sie sich also:
- Aufenthaltsdauer für den Fahrzeug-Besitzer 90 Tage (falls keine Verlängerung beantragt)
- Verbleib des Fahrzeugs 90 Tage (auf Antrag bis zu 180 Tage möglich).
- Anlässlich besonderer Ereignisse, die eine Ausreise erfordern, muss die Eintragung im Reisepass gelöscht werden. Hierzu muss das Fahrzeug bei der zuständigen Zollbehörde eingestellt werden (Standgebühren!). Wichtig: Das Einstellen des Fahrzeugs muss mit dem ausdrücklichen Vermerk "zur Wiedereinfuhr" (= yeniden ithal için) erfolgen, nicht "zur Ausfuhr" (= çıkıs için).
- Die Frist für das Einstellen des Fahrzeugs zur späteren Wiederausfuhr beträgt 90 Tage. Diese Frist kann nur in Sonderfällen wie Unfall/Krankheit verlängert werden. Danach muss das Fahrzeug unbedingt "wiedereingeführt", d.h. aus dem Zoll-Lager herausgeholt werden.
- Ein Fahrzeug, das zur Ausfuhr (einmalige Frist 30 Tage) bei der Zollverwaltung eingestellt wurde, ist auszuführen.
10. Versorgung mit Barmitteln
Schnellstmögliche Geldüberweisung aus Deutschland in die Türkei:
Eine sehr schnelle Geldtransfermöglichkeit ist der Weg über die „Western Union“. Dabei zahlt ein Freund oder Verwandter die gewünschte Summe zuzüglich der Überweisungsgebühren bei einer Filiale der ReiseBank (zu finden auf Flughäfen oder größeren Bahnhöfen) oder jedem größeren Postamt (Minutenservice der Postbank) zu Ihren Gunsten ein. Dabei wird ein Kennwort / eine Kennnummer vereinbart, mit dem Sie praktisch wenige Minuten später bei einem Vertragspartner der „Western Union“ an ihrem Aufenthaltsort das Geld abheben können. Die ReiseBank AG hat unter Tel. 01805-225822 zu ihrem Service eine Hotline eingerichtet.
Auf unserer Internetseite finden Sie auch ein ausführliches Merkblatt zu diesem Thema.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Stand: 10.03.2009