Geburt eines Kindes in der Türkei

  

Geburt eines Kindes eines deutschen Staatsangehörigen in der Türkei

Staatsangehörigkeit

Wenn ein Elternteil deutsch ist, erwirbt dessen Kind durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, unabhängig vom Geburtsort.

Haben beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit, erwirbt das Kind durch Geburt in der Türkei nicht zusätzlich die Türkische Staatsangehörigkeit. Die Türkische Staatsangehörigkeit kann nur von einer türkischen Mutter oder einem türkischen Vater abgeleitet werden.

Hat der andere Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, erwirbt das Kind auch diese meist automatisch bei Geburt. Die deutsch-türkischen Eltern hat das Kind automatisch beide Staatsangehörigkeiten und behält diese ein Leben lang, muss sich also nicht später für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Urkunden und Formalitäten

Das Krankenhaus, in dem das Kind geboren wird, stellt den Eltern eine Geburtsbescheinigung aus (türkisch: Doğum Raporu). Die Geburtsbescheinigung muss einem türkischen Standesamt (türkisch: Nüfus Dairesi) vorgelegt werden, woraufhin eine internationale Geburtsurkunde (türkisch: Doğum Belgesi Formül A) ausgestellt werden kann, die von den deutschen Behörden ohne Apostille und Übersetzung anerkannt wird. Haben die Eltern Ihren Wohnsitz ausschließlich in Deutschland, ist die internationale Geburtsurkunde dem deutschen zuständigen Standesamt vorzulegen.

Es wird empfohlen, zeitnah nach Geburt des Kindes einen Kinderreisepass oder Reisepass (Europapass) zu beantragen. Zur Beantragung müssen immer vorgelegt werden:

  • die Ausweise der sorgeberechtigten Elternteile,
  • eine deutsche oder internationale Geburtsurkunde (Formül A, ausgestellt vom Nüfus Dairesi) und
  • die Heiratsurkunde der Eltern (bei Heirat in der Türkei: Formül B, ausgestellt vom Nüfus Dairesi).

Die detailierte Aufzählung der Papiere, auch Informationen zu den Passfotos, die auch von Neugeborenen benötigt werden, finden Sie unten bei der Rubrik "Passarten". 

Sind die Eltern ehemalige türkische Staatsangehörige, wird zusätzlich ein aktueller Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (türk. Nüfus Kağıt Örneği) beider Elternteile, die Einbürgerungsurkunden sowie gegebenenfalls der Nachweis über eine nach deutschem Recht wirksame Namenserklärung benötigt.

Bitte beachten Sie, dass stets beide Elternteile zusammen mit dem Kind zur Passbeantragung im Generalkonsulat vorsprechen. Kann ein Elternteil nicht persönlich vorsprechen, muss er dem anderen Sorgeberechtigten eine notartiell beglaubigte Vollmacht zur Beantragung eines Passes für das gemeinsame Kind ausstellen, die dem Generalkonsulat vorzulegen ist.

Wenn das Kind nicht durch Geburt türkischer Staatsangehöriger wird, muss auch für ein Kleinkind schon eine eigene Aufenthaltserlaubnis (Ikamet) bei der Ausländerpolizei beantragt werden. Die Frist dafür ist einen Monat nach der Geburt. Sie sollten daher darauf achten, die Wege zum Standesamt und zum Generalkonsulat nicht zu lange aufzuschieben, da erst danach die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden kann.
Hat das Kind auch die türkische Staatsangehörigkeit, erhält es unmittelbar beim Standesamt einen türkischen Personalausweis (Nüfüs Cüzdanı).

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