Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke
Das Generalkonsulat erläutert in diesem Merkblatt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung von Bescheinigungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr.
Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet (= Länder außerhalb der Europäischen Union) ausgeführt und dort gebraucht oder verbraucht wird.
Der Abnehmer muss zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ware durch den Lieferer (= das Einzelhandelsgeschäft) seinen Wohnort im Drittlandsgebiet haben und die Ware vor Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Lieferung folgt, in das Drittlandgebiet verbringen.
Um die Erstattung der Steuer (die im rechtlichen Sinne ein freiwilliger Preisnachlass des Händlers gegenüber dem Käufer ist) beim Händler oder einem von ihm mit der Abwicklung beauftragten Serviceunternehmen beantragen zu können, muss der Kunde durch amtliche Bescheinigungen nachweisen, dass er die Ware in ein Drittland ausgeführt hat (Ausfuhrnachweis) und dass er zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ware bereits ausländischer Abnehmer war (Abnehmernachweis). Beide Bescheinigungen sind auf den einschlägigen Formularen („Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ = „Ausfuhrkassenzettel“ bzw. „Global Refund Cheque“) in einem Vordruck zusammengefasst.
Es wird daher um Beachtung der folgenden Hinweise gebeten:
Für in Deutschland gekaufte Waren müssen die Bestätigungen für Umsatzsteuerzwecke grundsätzlich bei den EU-Zollbehörden eingeholt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung bei der Botschaft beantragt werden. Hierzu muss schriftlich dargelegt werden, weshalb die Einholung der Bestätigung durch die Grenzzollbehörde nicht möglich oder nicht zumutbar war. Für die Begründung ist daher ein Formblatt zu benutzen, das in der Botschaft erhältlich ist.
Sollte die Botschaft das Vorliegen eines Ausnahmefalls feststellen, ist das weitere Verfahren identisch mit dem der Grenzzollstellen an der EU-Grenze, d.h. die gekaufte Ware muss vorgezeigt und der ausländische Wohnort durch entsprechende Eintragung im Reisepass nachgewiesen werden.
Die vorgelegten Originalbelege müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, d.h. Anschrift des Händlers, ausländische Wohnanschrift des Abnehmers sowie genaue Bezeichnung der Ware enthalten. Es wird daher empfohlen, sich beim Einkauf einen Global Refund Cheque oder Ausfuhrkassenzettel ausstellen zu lassen. Einfache Kassenbons ohne Anschrift des Käufers sind nicht ausreichend und können daher nicht akzeptiert werden.
Für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen wird eine Gebühr nach der Auslandskostenverordnung erhoben, die 20,-- € pro Beleg beträgt.
Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für in einem anderen EU-Land (also nicht in Deutschland) gekaufte Ware können von der Botschaft nicht erteilt werden.
Eine deutsche Auslandsvertretung ist grundsätzlich nicht befugt, die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen zu bescheinigen.
Für Gegenstände zur Ausrüstung eines privaten Beförderungsmittels (Kraftfahrzeugteile einschließlich Ersatz- und Zubehörteile) wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt, wenn der Käufer die Teile selbst ins Ausland befördert hat. Eine Ausfuhrbescheinigung für Kfz-Zubehör kann daher ebenfalls nicht erteilt werden.
Das Generalkonsulat behält sich vor, im Einzelfall weitere Nachweise anzufordern.