Allgemeine Informationen
Sie sollen vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben?
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.
Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung ist die "einfachere" Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
- "einfache" Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z.B. widerrufliche Vollmacht für ein einzelnes Rechtsgeschäft
- Anmeldungen zum Handelsregister
- Beantragung eines Führungszeugnisses
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:
- das zu unterzeichnende Dokument;
- bei Genehmigungserklärungen: den bereits geschlossenen Vertrag;
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (deutscher oder türkischer Reisepass, deutscher Personalausweis oder türkischer Nüfus Cüzdanı);
- Meldebescheinigung des Dorf-/Stadtteilvorstehers „Muhtar“ oder türkische Aufenthaltserlaubnis als Nachweis Ihrer Anschrift (entfällt, falls Ihr Pass und/oder Personalausweis die korrekte Anschrift enthält);
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z.Bsp. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, für die Firma / die Person entsprechende Dokumente zu unterzeichnen.
Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich am Wert des Rechtsgeschäfts, für das Sie die Urkunde benötigen, und kann zwischen 15,- Euro,- und 250,- Euro betragen. Der Wert des Rechtsgeschäfts ist vom Antragsteller nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Gebühr ist bar in Euro zu zahlen.
Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in der Regel auch durch einen türkischen Notar „Noter“ vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird. Die Behörde in Deutschland, der das Dokument vorgelegt wird, kann dann zusätzlich auf Beschaffung einer "Apostille" (türkisch „Apostil“ - siehe unter "Beschaffung von Personenstandsurkunden, Urteilen und Echtheitsbestätigungen von öffentlichen Urkunden (Apostillen) bestehen.
Notarielle Beurkundung
Die Beurkundung ist die "stärkere" Form. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden, zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.
Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund Ihrer Angaben vorbereitet, ggfs. (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung wird dabei auch prüfen, ob sie die gewünschte Beurkundung tatsächlich durchführen kann oder Sie an eine andere deutsche Vertretung in der Türkei weiterverweisen muss.
Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:
- unwiderrufliche Vollmacht für Grundstücksveräußerungen
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (siehe unter „Nachlassangelegenheiten“)
- Sorgeerklärung
- Vaterschaftsanerkennung
Für die Terminvereinbarung setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit dem Generalkonsulat in Verbindung und sprechen die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen ab. Zur Beurkundung bringen Sie bitte auf jeden Fall mit:
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (deutscher oder türkischer Reisepass, deutscher Personalausweis oder türkischer Nüfus Cüzdanı);
- Meldebescheinigung des Dorf-/Stadtteilvorstehers „Muhtar“ oder türkische Aufenthaltserlaubnis als Nachweis Ihrer Anschrift (entfällt, falls Ihr Pass und/oder Personalausweis die korrekte Anschrift enthält);
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z.Bsp. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, für die Firma / die Person entsprechende Dokumente zu unterzeichnen;
- Weitere Dokumente nach vorheriger Absprache mit dem Konsularbeamten.
Die Gebühr für eine Beurkundung hängt vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ab und kann bei Terminabsprache erfragt werden. Der Wert des Rechtsgeschäfts ist vom Antragsteller nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Gebühr ist bei der Beurkundung bar in Euro zu begleichen.
Die notarielle Beurkundung nach deutschem Recht kann nicht von einem türkischen Notar „Noter“ vorgenommen werden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Gesonderte Hinweise zur Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung (gegebenenfalls mit Sorgeerklärung und Unterhaltsverpflichtung)
Wenn der Vater türkischer Staatsangehöriger ist und die Mutter und das Kind sich in Deutschland aufhalten gilt folgendes:
Gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist die Vaterschaftsanerkennung, die ein türkischer Vater gem. § 295 des türkischen ZGB vor dem türkischen Standesbeamten abgibt, auch für den deutschen Rechtsbereich rechtsgültig.
Der Nachweis dieser Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch die Eintragung des Kindes in das Register des Vaters.
Daher verweist das Generalkonsulat Istanbul türkische Väter, die beim Generalkonsulat die Vaterschaft zu einem Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, an die türkischen Standesämter (‚Nüfus Müdürlüğü’). Dort können sie die Vaterschaft unter Vorlage einer „Internationalen Geburtsurkunde des Kindes – Formul A“ („Uluslararası Doğum Kayıt Örneği – Formul A“) anerkennen .
Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung kann sich der jeweilige Vater sofort einen Personenstandsregisterauszug („Nüfus Kayıt Örneği Tam Tekmil ve Vukuatlı“) ausstellen lassen. In diesem Auszug wird dann auch das Kind als vom Vater abstammend und mit dem Nachnamen des Vaters aufgeführt. Diese Erklärung des Vaters ist in Deutschland und in der Türkei rechtswirksam. (Hinweis: Die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch erfolgte deutsche Vaterschaftsanerkennung ist gemäß "CIEC-Abkommen Nr. 5 vom 14.09.1961 über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können" durch türkische Behörden anzuerkennen. In der Praxis wird wird diese Anerkennung jedoch häufig verweigert! Dies führt bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu Problemen -- siehe auch "Unterhaltsansprüche in der Türkei").
Der jeweilge Vater läßt diesen Personenstandsregisterauszug dann mit einer „Apostille“ („Apostil“) versehen (siehe unter "Beschaffung von Personenstandsurkunden…Apostillen“) und sendet das Dokument zur Kindesmutter nach Deutschland. Diese muss dann die Vatersschaftsanerkennung von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen lassen und anschließend in der Regel der Vaterschaftsanerkennung noch gem. Art. 23 EGBG i.V.m. §§ 1592 Nr. 2 und 1595 BGB vor dem für ihren Wohnsitz zuständigen Standesamt urkundlich zustimmen, damit die Vaterschaftsanerkennung auch nach deutschem Recht rechtswirksam wird. Ob die Kindesmutter noch zustimmen muss oder nicht, erfährt sie vom Standesamt an ihrem Wohnsitz.
Wichtiger Hinweis
Falls jedoch eine andere als die oben beschriebene Fallkonstellation oder aber eine „Sorgeerklärung und/oder Unterhaltsverpflichtung“ beurkundet werden sollen, ist die Beurkundung hier im Generalkonsulat möglich.
In diesem Fall sind folgende Unterlagen im Original und Angaben erforderlich:
Von dem Vater
* Türkische Identitätskarte („Nüfus Cüzdanı”) oder türkischer Reisepass. Wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, dann Reisepass oder Bundespersonalausweis
* Internationale Geburtsurkunde des Vaters – Formul A („Uluslararası Doğum Kayıt Örneği – Formul A“) oder deutsche Geburtsurkunde des Vaters
* Personenstandsregisterauszug („Nüfus Kayıt Örneği Tam Tekmil ve Vukuatlı“), in dem das Kind bereits eingetragen ist (s.o.), wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, wird dieses Dokument nicht benötigt
* Familienstand
* Anschrift und Handy- und Haustelefonnummer
Von dem Kind
* Deutsche oder Internationale Geburtsurkunde – Formul A („Uluslararası Doğum Kayıt Örneği – Formul A“)
* Angaben zur Staatsangehörigkeit
Von der Mutter
* Meldebescheinigung mit Angabe über Anschrift, Familienstand, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit
Die hier oben aufgelisteten Unterlagen und Angaben faxen Sie uns bitte vorab an folgende Faxnummer 0212-2499920 (für Faxe aus der Türkei) und 0090-212-2499920 (für Faxe aus Deutschland). Dabei geben Sie bitte das Geschäftszeichen RK 520 SE Nachname und Vorname des Vaters an.
Wir werden uns dann direkt mit dem Vater in Verbindung setzen, um einen Termin abzusprechen.
Abschließender Hinweis
Deutsche Behörden, die die oben genannte Möglichkeit einer türkischen Vaterschaftsanerkennung nicht in Anspruch nehmen möchten, können sich im Rahmen der Amtshilfe an das Generalkonsulat wenden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.