Ausschlagung einer Erbschaft nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht erben die Erben nicht nur Vermögen sondern auch etwaige Schulden des Verstorbenen, für die sie aufkommen müssen. Letzteres kann durch die Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Durch die Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge. Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen.

Zuständigkeit:

Als Nachlassgericht ist nur das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Das gilt sowohl für die Entgegennahme der Erbausschlagung als auch für die Möglichkeit, die Erklärung zu Protokoll (also mündlich) zu erklären. Hatte der deutsche Erblasser im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg, Grunewaldstr. 66-67, 10823 Berlin, zuständig. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Ausländer und hatte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Amtsgericht in Deutschland (für den gesamten Nachlass) zuständig, in dessen Amtsbezirk sich Nachlassgegenstände befinden.

Frist für die Ausschlagung:

Die Ausschlagung wird nur wirksam, wenn die Erklärung dem Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen zugeht.

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn dieser Frist (s.u.) im Ausland aufgehalten hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erbe Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht. (Wichtig: Wenn der Erbe bei Todesfall seinen Wohnsitz im Ausland gehabt hat, hat er sechs Monate Zeit für die Ausschlagung, auch wenn er z.B. am Todestag selber in Deutschland war.) Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis dieser Tatsache.

Form der Ausschlagung:

Die Ausschlagung kann dem zuständigen Nachlassgericht (andere Amtsgerichte sind zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung nicht berechtigt) entweder mündlich zu Protokoll oder in schriftlicher Form erklärt werden.

Bei schriftlicher Erklärung der Ausschlagung muss die Unterschrift von einem Notar in Deutschland oder, bei Aufenthalt im Ausland, von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt werden. Hierbei fallen 15,- Euro Gebühren an. Eine Unterschriftsbeglaubigung durch andere Stellen ist nicht zulässig, die Erbausschlagung damit nicht wirksam. Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.B., um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen).

Die schriftliche Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • genaue Angaben zum Verstorbenen (vollständiger Name, Geburtstag und –ort, Sterbetag und –ort, letzte Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit/en
  • genaue Angaben zum Erbausschlagenden, ggfs. einschließlich des Verwandtschaftsgrades zum Verstorbenen
  • Angabe, ob nach Wissen des Erbausschlagenden eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen wurde
  • Angabe des genauen Datums, an dem der Erbausschlagende die Nachricht von der Berufung zum Erben erhalten hat
  • Angabe zu den Gründen der Erbausschlagung (z.B. Überschuldung)
  • Angabe, dass das Erbe aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen wird (hiermit wird z.B. vermieden, dass das Erbe aus gesetzlicher Erbfolge ausgeschlagen wird, der Erbausschlagende aber durch ein zu einem späteren Zeitpunkt aufgefundenes Testament zum Erben berufen wird)
  • Angabe, ob dem Erbausschlagenden bekannt ist, welche Person nach der Ausschlagung als nächster Erbe berufen ist.

Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter:

Soll für minderjährige Kinder das Erbe ausgeschlagen werden, kann deren gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen beide Elternteile das Erbe für ihr Kind ausschlagen.

Es gelten die oben genannten Form- und Fristvorschriften.

In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, die ebenfalls innerhalb der oben genannten Fristen bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Diese Genehmigung ist für minderjährige Kinder nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.

Gleiches gilt, wenn für einen Erben ein Vormund bestellt wurde.

Nach deutschem Recht erben die Erben nicht nur Vermögen sondern auch etwaige Schulden des Verstorbenen, für die sie aufkommen müssen. Letzteres kann durch die Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Durch die Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge. Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen.

Ausschlagung einer Erbschaft nach deutschem Recht